Ein vorübergehender stationärer Aufenthalt sichert die umfassende Versorgung, wenn die Pflege zu Hause zwischenzeitlich nicht möglich ist.
Ist die ambulante Pflege in der häuslichen Umgebung zwischenzeitlich nicht möglich, stellt die Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung die umfassende Versorgung sicher. Hier wird die pflegebedürftige Person kontinuierlich von Pflegekräften betreut.
Die Kurzzeitpflege kann nötig sein, wenn die pflegenden Angehörigen, etwa aufgrund von Krankheit, verhindert sind. Weitere Gründe sind ein Unfall oder eine plötzliche Erkrankung, bei der noch ein Pflegedienst oder ein Heimplatz gefunden werden muss. In solchen Krisensituationen hilft die Kurzzeitpflege, die Zeit zu überbrücken.
In der stationären Pflegeeinrichtung werden die Pflegebedürftigen umfassend versorgt, dazu gehören unter anderem die Körperpflege, die Verpflegung und die Verabreichung der vom Arzt verschriebenen Medikamente.
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Kurzzeitpflege.
Seit 2022 übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.774 € für acht Wochen pro Jahr. Damit dieser Betrag übernommen wird, muss die Einrichtung von der Pflegekasse zugelassen sein. Die Kosten setzen sich aus Verpflegung und Unterkunft, Investition sowie Pflege zusammen, die Pflegekasse übernimmt dabei lediglich die Pflegekosten.
Meist einige Tage oder Wochen. Für bis zu 56 Tage (acht Wochen) übernimmt die Pflegekasse die Kosten.
Von der Körperpflege über die Verpflegung bis zur Verabreichung verschriebener Medikamente reicht die Versorgung.
Der Eigenanteil richtet sich nach der Aufenthaltsdauer, ist aber unabhängig vom Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 2 nötig). Für Unterkunft, Verpflegung und Transport liegt er je nach Einrichtung bei rund 35 € pro Tag. Über den Entlastungsbetrag können in vielen Fällen weitere Kosten erstattet werden.
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