Wir springen für pflegende Angehörige ein und sichern die lückenlose Versorgung, damit Sie auch einmal durchatmen können.
Ob berufliche und private Verpflichtungen, Krankheit oder einfach einmal eine Auszeit vom Alltag, kann eine private Pflegeperson ihre Aufgabe über einen bestimmten Zeitraum nicht ausführen, stellt die Verhinderungspflege durch unseren Pflegedienst die Versorgung der pflegebedürftigen Person sicher.
Wird eine pflegebedürftige Person zu Hause von einem Angehörigen versorgt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verhinderungspflege, sollte dieser zeitweise ausfallen. Die Voraussetzungen sind im Elften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI) § 39 geregelt.
Ein pflegender Angehöriger kann sich von einem ambulanten Pflegedienst vertreten lassen. Die Pflegekraft übernimmt während der Abwesenheit die Rolle der Hauptpflegeperson und kümmert sich um die Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung sowie Tagesgestaltung. Die medizinische Behandlungspflege darf nicht über die Verhinderungspflege verrechnet werden.
Die Verhinderungspflege kann entweder stundenweise (weniger als acht Stunden am Tag) oder für einen oder mehrere aufeinanderfolgende Tage in Anspruch genommen werden. Möglich sind bis zu 42 Tage im Jahr.
Für die Bewilligung muss die pflegebedürftige Person zuvor mindestens sechs Monate im eigenen Zuhause von einem eingetragenen Angehörigen versorgt worden sein, und die private Pflegeperson muss Pflegegeld beziehen. Außerdem ist mindestens Pflegegrad 2 nötig.
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgt, braucht zwischendurch Entlastung. Die Verhinderungspflege stellt sicher, dass sich die Pflegeperson Zeit für sich nehmen kann und die pflegebedürftige Person optimal betreut wird.
Die Pflegekasse zahlt jährlich bis zu 1.774 € für die Verhinderungspflege; übernommen werden die Kosten für maximal sechs Wochen im Jahr. Das Budget kann um zusätzliche 806 € erhöht werden, wenn die Hälfte des Betrags für die Kurzzeitpflege genutzt wird.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für maximal sechs Wochen im Jahr. Dafür muss die pflegebedürftige Person im Vorfeld sechs Monate zu Hause gepflegt worden sein.
Pro Jahr zahlt die Pflegekasse bis zu 1.774 €, sofern die Pflege durch professionelle Kräfte geleistet wird, die nicht mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind und nicht im selben Haushalt leben.
Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen und die Person zuvor mindestens sechs Monate von einer privaten Pflegeperson gepflegt worden sein.
Sie haben Fragen oder möchten einen kostenlosen Beratungstermin vereinbaren? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf.